Antrag Befreiung Schulpflicht - hier kostenlos downloaden

Antrag Befreiung Schulpflicht (Coronavirus)

Antrag Befreiung Schulpflicht (Coronavirus)
Unzählige Eltern sind wegen der Wieder-Aufnahme des Schulunterrichts und der Präsenzpflicht trotz anhaltender Coronavirus-Pandemie beunruhigt. Trotzdem findet in fast allen Bundesländern jetzt die Schulöffnung statt. Nach wie vor muss von einer erhöhten Infektionsgefahr überall dort ausgegangen werden, wo Menschen – Erwachsene, Kinder und Jugendliche – in größeren Gruppen aufeinandertreffen und ein ausreichender Abstand sowie hygienische Standards als nicht gegeben angenommen werden müssen. Das Recht auf körperliche Versehrtheit und Gesundheit von Schülern sowie deren Angehörigen genießt einen übergeordneten Rechtsschutz. Da Eltern nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht haben, gesundheitliche Belange ihrer Kinder und auch von sich selbst durchzusetzen, können Eltern eine Befreiung des Kindes von der Präsenzpflicht (Teilnahme des Kindes am Schulunterricht durch körperliche Anwesenheit) aussetzen. Nachfolgend finden Sie den Entwurf „Antrag für die Befreiung von der Schulpflicht“ – ausgearbeitet von Volljurist mit Befähigung auf Richteramt, Michael Langhans.

Update: So unkompliziert erwirkte Mutter Befreiung von der Präsenzpflicht – 1 Anruf, 1 kurze Mail – kein Antrag & kein Attest notwendig!

Aktuelles: Die Schulöffnung nach den Sommerferien wirft viele Fragen auf. Zwar wollen die Schulen zum Regelunterricht für alle Schüler zurückkehren, doch nach wie vor sollen Befreiungen von der Präsenzpflicht möglich sein. Für Eltern, die ihre Kinder Zuhause unterrichten, haben wir hier Tipps: „Homeschooling in Krisenzeiten

Bundesland Sachsen: Eltern entscheiden selbst, ob sie ihr Kind zur Schule schicken

EILMELDUNG 16. Mai 2020 – kurz vor weiterer Schulöffnung hat das Bundesland Sachsen am Nachmittag des 16. Mai 2020 bekannt gegeben, dass es Eltern von Grundschülern freigestellt ist, ob die Kinder ab kommenden Montag, den 18. Mai 2020 die Grundschule besuchen! Nachzulesen beim Land selbst:

https://www.bildung.sachsen.de/blog/index.php/2020/05/16/schulen-und-kitas-starten-am-montag/?fbclid=IwAR1kLiJgClYBHOw4ljPXOLBGbmSmd42Kc9ksQQVdT4BvKqbpq96rMc6biVQ

Ebendort heißt es:

„Infolge eines aktuellen Beschlusses des Verwaltungsgerichtes Leipzig wird die Schulbesuchspflicht an Grundschulen und dem Primarbereich der Förderschulen bis 5. Juni eingeschränkt. Das heißt, die Schulpflicht besteht weiter. Neu ist aber, dass ab Montag hier die Eltern selbst entscheiden können, ob ihre Kinder in der Schule oder zu Hause lernen. Die Eltern werden gebeten per Post oder E-Mail der Grundschule formlos mitzuteilen, wenn ihr Kind die Schulpflicht zu Hause erfüllt.“

Nach Schulöffnungen – immer wieder schließen Schulen wegen Covid-19

Wenn Sie als Eltern die Beantragung der Schulbefreiung argumentativ unterlegen wollen, können Sie diese Pressemeldungen Ihrer Antragsbegründung beifügen:

17.05.2020: mehrere Duisburger Schulen nehmen den Unterricht nicht auf wegen zahlreichen Infizierten

Quelle: https://www.focus.de/politik/deutschland/zuwanderfamilien-betroffen-corona-chaos-in-duisburg-wie-behoerden-das-problem-in-den-griff-kriegen-wollen_id_11996493.html?utm_source=facebook&utm_medium=social&utm_campaign=facebook-focus-online-eilmeldungen&fbc=facebook-focus-online-eilmeldungen&ts=202005171532&cid=17052020&fbclid=IwAR0EaesYGgzjfDRCncZZY2GDIFTDQxDPRozEUgxACPdU96WpQAS2sCBClXI

17.05.2020: in Berlin-Spandau Schule geschlossen, an weiterer Schule Lehrer infiziert

Quelle:

Länder sehen für Risikogruppen Ausnahmeregelungen für Schulöffnungen vor

Gehört ein schulpflichtiges Kind selbst zur Risikogruppe oder lebt die Schülerin bzw. der Schüler gemeinsam mit einem Risikopatienten im gleichen Haushalt, sehen die Bundesländer Ausnahmeregelungen für den Schulbesuch vor. Der Schulbesuch kann ausgesetzt werden. In manchen Bundesländern genügt es, ein ärztliches Attest vorzulegen, in anderen Bundesländern muss die Aussetzung der Schulpflicht beantragt werden. In unserem Artikel Ausnahmeregelungen Risikopatienten Schulöffnung haben wir Ihnen die einzelnen Regeln mit Quellen aufgeführt.

Rechtsprofessor: Schulöffnung Gefahr für Leib und Leben

Zu dieser Auffassung kommt auch Volker Boehme-Neßler, Professor für Öffentliches Recht, der in Zeit Online zu diesem Thema einen Gastbeitrag geschrieben hat.

„Wir sollten uns nicht selbst anlügen. Durch die Schulpflicht in Corona-Zeiten zwingt der Staat die Schülerinnen und Schüler in eine gesundheitliche Gefahrensituation. Sie müssen in die Schule, wo Abstandhalten und Händewaschen unmöglich sind.“

Für den Professors ist, ebenfalls wie für den Juristen Michael Langhans, mit dem wir den Antrag auf Schulbefreiung formuliert haben, zweifelsfrei klar:

„Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, das steht unmissverständlich in der Verfassung. Wenn der Staat Schülerinnen und Schüler in einer Pandemie in die Schule zwingt, könnte er beides bedrohen – ihr Leben und ihre Gesundheit.“

Es ist also unerheblich, ob Ihr Kind oder Sie an einer Erkrankung leiden, durch die sich die Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe ergibt oder nicht – der Zwang für Präsenzunterricht während der Pandemie ist verfassungswidrig.

Drosten Podcast: „Wenn das in Schulen passiert, dann darf man Schulen nicht öffnen!“

Unter anderem T-Online berichtet über eine Studie aus Nordfrankreich. Das Infektionsgeschehen in einem Gymnasium in Oise wurde dokumentiert. 38,3 % der Schüler haben sich dort innerhalb von 5 Wochen infiziert. Virologe Drosten kommentiert dies wie folgt:

„Das sind Zahlen, da muss man schon sagen, wenn das in Schulen passiert, dann darf man Schulen nicht öffnen.“

Neu: Geilenkirchen – 2 Wochen Schule, 3 Schulen zu

Am 5. Mai 2020 ist in der Presse von neuen Coronavirus Fällen in 3 Geilenkrichner Schulen zu lesen. Erste Schulen wurden in NRW vor zwei Wochen unter strengen Hygieneauflagen geöffnet und wieder geschlossen. Bereits in der ersten Schulwoche gab es an zwei Schulen neue Verdachtsfälle. Nun, in der zweiten Woche nach der Schulöffnungen mussten alleine in Geilenkirchen 3 weitere Schulen schließen.

Antragsformular zur Befreiung der Schulpflicht

Angesichts der Pandemie und der unklaren Situation, ob und in welchem Ausmaß Kinder und Jugendliche durch den teils schweren Krankheitsverlauf gefährdet sind, steht außer Frage: Gesundheitsschutz und Schutz vor Infektion hat Vorrang.

Antrag Befreiung Schulpflicht – nicht nur für Risikopatienten!

In diesem Antragsformular finden Sie neben der allgemeinen Befreiung von der Schulpflicht auch einen Passus, wenn Ihr Kind oder Sie selbst zu der vom Robert-Koch-Institut (kurz RKI) benannten Risikogruppe angehören. Wichtig: Sie sind nicht verpflichtet, gegenüber der Schule oder der Schulbehörde gesundheitliche Einschränkungen näher auszuführen. Sie müssen also nicht benennen, an welchen Erkrankungen Sie oder Ihr Kind leiden – es reicht aus, die Zugehörigkeit zu einer der Risikogruppen per Attest nachzuweisen.

Antrag in Word-Dokument individuell anpassbar

Das Antragsformular können Sie hier downloaden und individuell anpassen. Bitte beachten Sie das Urheberrecht dieser rechtlichen Auslassung – einer Verwendung für den privaten Gebrauch spricht nichts entgegen. Eine Vervielfältigung sowie kommerziellen Verwertung stellt einen Verstoss gegen das Urheberrecht dar und hat eine kostenpflichtige Abmahnung zur Folge.

Vorlage Antrag Befreiung Schulpflicht (Coronavirus)

Das Antragsformular wurde gemeinsam mit Volljurist Michael Langhans entworfen und kann hier kostenlos als Word-Dokument gedownloadet werden. Bitte passen Sie das nachfolgende Antragsformular zur Befreiung der Schulpflicht nach Schulöffnung für Ihre individuelle Situation an.

Hinweis: Der Antrag wurde aufgrund eines Verbesserungsvorschlages einer Leserin nochmals überarbeitet – und steht seit Sonntag, 3. Mai 2020 ab 20:40 Uhr in aktualisierter Form zum Download bereit.

Betreff: Befreiung von der Schulpflicht/Präsenzpflicht gem. § 34 SchulG NRW i.v.m. §§ 1, 2 SchulG, Art. 6 II, 7 GG.

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit beantrage ich die Befreiung von der Schulpflicht/Präsenzpflicht meines Kindes ____ (Name des Kindes).

Begründung:

Seit Wochen ist die Schulpflicht aufgehoben. Faktisch wird der Rechtsanspruch auf Bildung an einer staatlichen Schule verweigert. Die geäußerten Programmentwicklungen durch Bundeskanzlerin Merkel beweisen, dass es an staatlichen Schulen weder ein Bildungs- noch Hygienekonzept für die bestehende Pandemiesituation gibt. Die Verpflichtung des Staates zur Unterrichtsdurchführung ist daher aufgehoben und die Erziehungspartnerschaft einseitig aufgekündigt.

Um die gesunde Entwicklung meines Kindes sicherzustellen, beantrage ich daher die Entbindung von der Präsenzpflicht/Schulpflicht.

Die bisherige Heim-„Beschulung“ während der Pandemie wurde und wird durch die Schule unbefriedigend begleitet. Das Mitwirken seitens der Schulen ist unengagiert, nicht strukturiert. Die Aufgabenstellungen und Möglichkeiten, die von der Schule geboten werden, um den Heim-Unterricht durchführen zu können, befriedigt die Interessen des Kindes, Neues zu lernen nicht und fördert stattdessen allenfalls den Lernfrust.

Ein Kontakt mit der Lehrkraft resp. der Fachlehrer ist kaum vorhanden, Erklärungen erfolgen nicht. Mitgeteilt wurde, dass Lehrer keine Ferien haben. Der Arbeitsaufwand wird diesseits aber nicht gesehen.

Als Eltern sind wir weitestgehend auf uns alleine gestellt, die Lernfreude und den Lernerfolg des Kindes aufrecht zu erhalten. Dies ist uns gut gelungen, sodass keine Notwendigkeit besteht, unser Kind durch Präsenzunterricht in seiner Gesundheit zu gefährden.

Ich bedauere, dass ich in der für alle schwierigen Pandemiesituation diesen Antrag stellen muss; hierzu bin ich aber zur Wahrung der Rechte meines Kindes gezwungen. Die Förderung, welche mein Kind in den letzten Wochen durch mich/uns erfahren durfte zeigt, dass die … Schule weder während der Pandemie noch vor der Pandemie den Rechtsanspruch auf Bildung und Erziehung erfüllen kann und konnte. Ob der entsprechende Wille besteht, kann diesseits nicht beurteilt werden. Die Erziehungspartnerschaft ist daher aufgekündigt. Es muss deshalb ein Lösungsweg gefunden werden.

Die Schulen in Deutschland sind auf die Pandemie nicht vorbereitet. Sie verletzen daher die Schulpflicht und die Bildungspflicht. Ich selbst wurde von der Schule gezwungen, die staatliche Schulpflicht zu erfüllen.

Es besteht daher kein Grund, meinem Antrag nicht stattzugeben. Insoweit sind die Eltern durch die Landesregierung pauschal als sonstige Schulen anerkannt i.S. §34 SchulG. Eine Beschulung online erfolgt nicht und ist auch nicht geplant. Man kann diese Heimbeschulung durch mich auch als Schulversuch i.S. § 25 SchulG klassifizieren, von der Landesregierung angeordnet, oder als Hausunterricht gem. § 21 I Nr. 2 SchulG. Die Pandemie ist hier eine solche Erkrankung. Hilfsweise würde ich einen Schulbesuch durch einen Hauslehrer akzeptieren, soweit die sonstigen hygienischen Voraussetzungen der Gesetzgebung gewährleistet sind, was angesichts des Kontaktverbotes nicht möglich erscheint.

Dasselbe ergibt sich aufgrund einer Vorerkrankung von mir/meinem Kind im Bereich … (siehe Attest in der Anlage). Einer Gefährdung meines Kindes, dieses anzustecken widerspreche ich. Die Beispiele Dormagen, Duisburg und Co. zeigen, dass eine Sicherung des körperlichen Wohlbefindens des Schülers/der Schülerin und seiner Verwandten im selben Haushalt beeinträchtigt ist in nicht unerheblicher Weise. Das Risiko einer tatsächlichen Infektion muss mein Kind nicht hinnehmen.

Ich sehe eine Ungleichbehandlung. Während mein Kind bei selben hygienischen Voraussetzungen sich weder sportlich noch hobbymäßig betätigen darf, soll es in die Schule gehen.

Einer solchen Ungleichbehandlung widersetze ich mich. Diese ist nicht fachlich gerechtfertigt, siehe Entscheidungen der Verwaltungsgerichte zur 800qm Grenze. Insbesondere, weil sowieso kein Regelunterricht stattfinden wird, stehen Bildungsziel und Gefährdungspotential in einer ungesunden Relation. Ich lehne daher jede Gefährdung ab.

Das Verfassungsrecht auf Schulbildung meines Sohnes/meiner Tochter/unserer Kinder wird durch mich/uns zuhause erfüllt.

Die Präsenzpflicht überwiegt nicht das Recht auf körperliche Unversehrtheit. Entweder waren die Behauptungen über die Gefahren für Corona von Anfang an richtig, dann entscheide ich, ob ich mein Kind in die Schule schicke. Oder sie waren falsch, dann erübrigen sich Eingriffe in mein Elternrecht.

Das Recht auf Bildung zuhause überwiegt hier das Recht des Staates, an seinen Konzepten festzuhalten, die er selbst weder erfüllen kann noch erfüllen will, weder grundsätzlich noch pandemiebedingt. Eine verfassungskonforme Auslegung fordert in meinem konkreten Fall die Zulässigkeit von Homeschooling, wobei ich mich bereit erkläre, zum Ende eines jeden Schuljahres den Leistungsstand meines Kindes prüfen zu lassen analog dem Österreichischen und Tschechischen Modell (zumindest Österreich bekommt auch in der Pandemie eine Betreuung der Kinder online hin). Es droht bei einer Nichtgenehmigung ein Schaden bei meinem Kind, den ich abwende, den ich aber auch nur abwenden kann, wenn ich gegen die Schulpflicht verstoße.

Seit Jahren sind die hygienischen Zustände an unseren Schulen teils desaströs. Es ist unwahrscheinlich und bisher nicht belegt, dass sich dies in der Corona-Krise geändert hat.

Rechtliche Ausführungen, die meinen Antrag auf Aussetzung der Präsenzpflicht begründen:

  • Elternrecht aus Art. 6 II GG geht der Bildungsgarantie des Staates aus Art. 7 GG vor.
  • Die Landesrechte regeln die Möglichkeit des Heimunterrichts durch Lehrer bei Krankheit (z.B. SchulG NRW § 21).
  • Während Krankheiten kann die Schulpflicht ruhen, um Gefährdung des Kindes auszuschalten (z.B. SchulG NRW § 40).
  • Heimschule, wie bisher von den Ländern vorgeschlagen und ausgeübt, ist ein genehmigter Schulversuch (z.B. SchulG NRW § 25).
  • Die Coronaschutzverordnungsvoraussetzung sind in den Schulen nicht eingehalten (vgl. NRW CoronaSchVerordnung Verbot Musikschulen i.V.m. Schulöffnung, Verbot Kontakte in Pflegeheimen i.V.m. Schulöffnung). Die hygienischen Voraussetzungen für die Schulöffnung sind weder eingehalten noch kontrollierbar.
  • Bei Vorerkrankungen sehen die Schulen ein Recht der Eltern auf Nichtteilnahme vor, die Vorerkrankung muss nicht benannt werden (Datenschutz, NRW II. der Mail zur Schulöffnung).
  • Die Unterscheidung zwischen Schülern im Abschluss und Schülern in sonstigen Klassen ist mit der Schulpflicht nicht in Einklang zu bringen. Rein organisatorische Probleme rechtfertigen keine Ungleichbehandlung i.S. Art. 3 GG.
  • Die zeitliche Befristung der bisherigen Schulöffnungen verdeutlicht, dass man gar nicht weiß, wie sich die Situation entwickelt, so dass Experimente unzulässig sind, weil so das Kind Objekt staatlichen Handelns wird (Objektformel zu Art. 1 I GG).
  • Es ist einem Kind nicht zumutbar, zu klären ob die Abstandsregeln eingehalten werden. Daher sind die Hygienebedingungen unzulässig und nicht händelbar.
  • Die notwendige Anzahl an Waschbecken, um Hygiene zu ermöglichen, steht nicht zur Verfügung. Die Hygieneregeln sind nicht umsetzbar.
  • Das Elternrecht geht hier den sonstigen Regeln vor. Das Recht auf körperliche Unversehrtheit geht vor.

Linksammlung für Eltern – zur Ergänzung der Antragsbegründung

Möchten Sie den Antrag auf Aussetzung der Schulanwesenheitspflicht umfangreicher begründen, finden Sie nachfolgend weitere Aspekte mit zugehöriger Quellangabe.

Kritik an Schulöffnung in Sachsen: Masken fehlen, Abstandsregeln nicht eingehalten

MDR Jump Radio

Dormagen schließt Schule (NRW)

Nur wenige Tage nachdem der Unterricht wieder begonnen hat, hat das Norbert-Gymnasium Knechtsteden in Dormagen seinen gesamten Abiturjahrgang wieder nach Hause geschickt.

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Weitere Informationen

Duisburger Gesamtschule schickt Schüler wieder nach Hause (NRW)

Gericht stoppt Schulstart für die Viertklässler am kommenden Montag

Der Beschluss ist unanfechtbar (Aktenzeichen: 8 B 1097/20.N)

Kanzleramtschef geht von Verlängerung der Kontaktbeschränkungen aus

https://www.spiegel.de/politik/deutschland/corona-massnahmen-helge-braun-geht-von-verlaengerung-der-kontaktbeschraenkungen-aus-a-c364bb85-6f35-4463-ad13-d981ea787fe9?fbclid=IwAR2Ed-lcDAhCClDbbTpuM4VtJmkT3J9EpzHAybcgAZktefYB3zjVo2pKCnM

Debatte über Kita-Öffnungen: Drosten: Viruskonzentration bei Kindern 10.000-mal höher

30.04.2020, 11:54 Uhr | dpa

https://www.t-online.de/nachrichten/panorama/id_87786530/drosten-warnt-bei-kita-oeffnungen-vor-vorschnellem-handeln-ansteckungsgefahr-hoch.html?fbclid=IwAR1bweLWMdDKV5ofYDQvUb445THfeYoVLFaCHCVYm2TwSFjMbMkeMr6bqG4

Charité Studie: Kinder sind genauso ansteckend wie Erwachsene

https://www.spiegel.de/wissenschaft/medizin/corona-studie-kinder-sind-genauso-ansteckend-wie-erwachsene-a-a9552b85-5980-4810-ada5-1acc3bde095a

Bisher empfohlene Maskenaufbereitung tötet SARS-CoV-2 nicht ab

Mittwoch, 29. April 2020

https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/112416/Bisher-empfohlene-Maskenaufbereitung-toetet-SARS-CoV-2-nicht-ab

Schule Maskenpflicht: Tragezeitbegrenzung Atemschutz

Insofern die Schule dazu anhält, dass Schüler und Schülerinnen während dem Unterricht und auch in den Pausen Masken tragen müssen, ist dieser Abschnitt für Sie interessant, da Atemschutzmasken wie KN95 – oder auch Behelfsmasken – nicht über einen längeren Zeitraum getragen werden sollen. Schließlich schränken alle Arten von Mund-Nase-Bedeckung die Atemfunktion drastisch ein.

Für Mund-Nasen-Schutz wie FFP2, FFP3 und KN95 Masken gilt beispielsweise diese Empfehlung im Bereich Arbeitsschutz. Demnach dürfen filtrierende Halbmaske ohne Ventil wie folgt nur eingeschränkt getragen werden:

  • 75 Minuten Tragezeit
  • 30 Minuten Erholungszeit
  • 5 Einsätze pro Schicht
  • 4 Schichten pro Woche
3 Kommentare
  1. antonella
    antonella sagte:

    Ich möchte, dass meine Kinder zu Hause unterrichtet werden.
    Ich habe das Formular für die Befreiung gelesen.
    Ich habe zwei Fragen: Brauche ich ein ärztliches Attest?
    An wen muss ich den Befreiungsantrag stellen? zur Schule??

    Antworten
    • Alexander
      Alexander sagte:

      Hallo Antonella, wir kommen bei den aktuellen Entwicklungen leider nicht mehr nach, uns mit den individuellen Landesbestimmungen zu beschäftigen und können darüber hinaus keine Rechtsberatung leisten. Je nach Bundesland wird ein ärztliches Attest verlangt. Schule und Schulamt sind die Ansprechpartner, die Ihnen weiterhelfen.

      Antworten

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