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Ausnahmeregelungen Risikopatienten Schulöffnung

Ausnahmeregelungen Risikopatienten Schulöffnung
Trotz nach wie vor anhaltender Coronavirus Krise öffnen die Schulen wieder. Insofern Sie als Lehrer/in zur Risikogruppe gehören, Ihr Kind Risikopatient ist oder ein Schulkind mit Angehörigen einer Risikogruppe zusammen in einem Haushalt lebt, sehen die Bundesländer teilweise Ausnahmeregelungen und Befreiungen bezüglich der Teilnahme am Präsenzunterricht vor.

Hier finden Sie diesbezüglich Informationen zur Schulöffnung nach den einzelnen Bundesländern sortiert. Die jeweiligen Quellenangaben entsprechen dem Stand vom 30. April und 01. Mai 2020. Für Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität können wir keine Haftung übernehmen.


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Bitte beachten Sie, dass unter Umständen ein ärztliches Attest vorgelegt oder sogar ein Antrag gestellt werden muss, um Ausnahmeregelungen in Anspruch zu nehmen.

Ein kostenloses Antragsformular zur Befreiung der Schulpflicht können Sie hier bei uns kostenlos downloaden.

Lesetipp: Kein Attest, kein Antrag – so unkompliziert kann die Schulbefreiung erwirkt werden.


Definition Risikogruppen laut RKI

Quelle: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html

Dort heißt es unter anderem:

“Risikogruppen für schwere Verläufe: Schwere Verläufe können auch bei Personen ohne bekannte Vorerkrankung auftreten (27) und werden auch bei jüngeren Patienten beobachtet (33). Die folgenden Personengruppen zeigen ein erhöhtes Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf.

  • ältere Personen (mit stetig steigendem Risiko für schweren Verlauf ab etwa 50–60 Jahren; 87 % der in Deutschland an COVID-19 Verstorbenen waren 70 Jahre alt oder älter [Altersmedian: 82 Jahre])
  • Raucher (10, 34) (schwache Evidenz)
  • stark adipöse Menschen

Personen mit bestimmten Vorerkrankungen:

  • des Herz-Kreislauf-Systems (z. B. koronare Herzerkrankung und Bluthochdruck)
  • chronische Lungenerkrankungen (z. B. COPD)
  • chronische Lebererkrankungen
  • Patienten mit Diabetes mellitus (Zuckerkrankheit)
  • Patienten mit einer Krebserkrankung
  • Patienten mit geschwächtem Immunsystem (z. B. aufgrund einer Erkrankung, die mit einer Immunschwäche einhergeht oder durch die regelmäßige Einnahme von Medikamenten, die die Immunabwehr beeinflussen und herabsetzen können, wie z. B. Cortison)”

Baden-Württemberg

Quelle: inzwischen gelöscht

Laut Verordnung vom 28.04.2020 schrittweise Schulöffnung mit Präsenzunterricht.

“Schülerinnen und Schüler, die selbst oder deren Eltern, Geschwister oder weitere im Haushalt lebende Personen zu Risikogruppen ge- hören, müssen nicht in die Schule kommen. Hier können die Erziehungsberechtigten über die Teilnahme entscheiden und dies den Schulen unbürokratisch und ohne Attest melden.“

Bayern

Quelle:

Bitte Menüpunkt “Wie wird mit Schülerinnen und Schülern verfahren, für die das Coronavirus individuell eine besondere Risikosituation darstellt? (akt. 27.04.2020, 09:00 Uhr)” aufklappen. Dort heißt es:

“Soweit der Schulbesuch von Schülerinnen und Schülern mit Blick auf die aktuelle COVID 19- Pandemie individuell eine besondere Risikosituation darstellt, ist im konkreten Einzelfall auf der Grundlage eines (fach-)ärztlichen Zeugnisses von der Schulleitung zu klären, ob die Schülerin oder der Schüler aus zwingenden Gründen verhindert ist, am Unterricht oder einer sonstigen verbindlichen Schulveranstaltung teilzunehmen (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 1 BaySchO). “

(…)

  • “Als derartige Risikosituation gilt, wenn beispielsweise
  • eine (chronische) Vorerkrankung, insb. Erkrankungen des Atmungssystems wie chronische Bronchitis, Herzkreislauferkrankungen, Diabetes mellitus, Erkrankung der Leber und der Niere vorliegt,
  • oder wegen Einnahme von Medikamenten die Immunabwehr unterdrückt wird (wie z.B. durch Cortison),
  • oder eine Schwächung des Immunsystems z.B. durch eine vorangegangene Chemo- oder Strahlentherapie,
  • eine Schwerbehinderung oder
  • derartige Konstellationen bei Personen im häuslichen Umfeld bestehen, die einen schweren Verlauf einer COVID-19-Erkankung bedingen.”

Berlin

Quelle: https://www.berlin.de/sen/bjf/

  • ab 20. April: Abiturprüfungen
  • ab 27. April: 10. Klassen; die Kita-Notbetreuung wird erweitert
  • ab 4. Mai 2020: Schrittweise Öffnung für andere Klassenstufen

keine näheren Angaben über Ausnahmeregelungen

Brandenburg

Quelle: https://mbjs.brandenburg.de/aktuelles/pressemitteilungen.html?news=bb1.c.664517.de

“Die Schulpflicht gilt weiterhin. Die Eltern dürfen selber über den Schulbesuch entscheiden, wenn ihre Kinder oder andere Angehörige des Haushalts einer Risikogruppe angehören. Weisen Kinder Erkältungssymptome (u.a. Husten, Fieber, Schnupfen, Halsschmerzen) auf, sollen sie zu Hause bleiben, bis sie wieder vollständig symptomfrei sind.”

Bremen

Quelle: https://www.bildung.bremen.de/start-1459

dort anklicken: Download PDF KMK-Beschluss: Rahmenkonzept für die Wiederaufnahme von Unterricht (pdf, 177.1 KB)

“Schülerinnen und Schüler, die an einer Vorerkrankung leiden, die das Risiko eines schweren COVID-19-Krankheitsverlaufes erhöht, sollten entsprechend den für die Schulbesuchsfähigkeit geltenden Regelungen, wie beispielsweise bei Krankheit, von der Teilnahme am Präsenzunterricht befreit werden.”

Hessen

Quelle: inzwischen gelöscht

“Schülerinnen und Schüler, die bei einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus dem Risiko eines schweren Krankheitsverlaufs ausgesetzt sind, sind vom Schulbetrieb weiter befreit. Gleiches gilt für Schülerinnen und Schüler, die mit Angehörigen einer Risikogruppe in einem Hausstand leben.”

Mecklenburg-Vorpommern

Quelle: https://www.regierung-mv.de/Landesregierung/bm/Blickpunkte/Coronavirus/Coronavirus-–-Informationen-für-schule/Hygieneplan/

Bitte Menüpunkt “Personen mit einem höheren Risiko für einen schweren COVID-19 Verlauf” aufklappen. Dort heißt es u. a.:

Punkt 1:

“Insbesondere Menschen mit vorbestehenden Grunderkrankungen benötigen einen besonderen Schutz und sollten daher im Schuljahr 2019/2020 nicht mehr als Lehrkräfte im Präsenzunterricht eingesetzt werden. Personen über 60 Jahre können auf freiwilliger Basis eingesetzt werden.”

Punkt 4:

“Schülerinnen und Schülern, die unter einer oder mehreren der genannten Vorerkrankungen leiden, können auf Antrag bei der unteren Schulaufsichtsbehörde zu Hause bleiben (§ 48 Absatz 2 SchulG M-V). Gleiches gilt, wenn im Haushalt Personen (Erziehungsberechtigte, Geschwisterkinder) mit einem höheren Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf leben.”

Niedersachsen

Quelle: https://www.mk.niedersachsen.de/startseite/aktuelles/presseinformationen/oberverwaltungsgericht-billigt-wiederaufnahme-des-prasenzunterrichts-fur-viertklassler-187980.html

Oberverwaltungsgericht billigt Wiederaufnahme des Präsenzunterrichts für Viertklässler

Quelle: inzwischen gelöscht

Dort finden Sie allgemeine Informationen des Bundeslandes Niedersachsen.

Quelle: https://www.antenne.com/corona/corona_in_niedersachsen/Schulöffnungen-in-Niedersachsen-Das-ist-geplant-id400894.html

“Schüler und Lehrer, die zur Risikogruppe gehören oder mit Menschen aus der Risikogruppe zusammen wohnen, dürfen zu Hause bleiben. Dazu zählen laut Robert Koch-Institut Personen mit bestimmten Vorerkrankungen, etwa des Herz-Kreislauf-Systems, der Lunge oder Leber, Diabetis oder Krebs. Lehrer über 60 Jahre dürfen dann ohne weitere Nachweise zu Hause bleiben, die anderen benötigen ein Attest. Wichtig: Die Schulpflicht wird nur teils ausgesetzt. Betroffene Schüler dürfen zwar zu Hause bleiben – müssen aber dann dort unterrichtet werden.”

Nordrhein-Westfalen

keine näheren Angaben für Eltern und Kinder mit individuellem Risiko, jedoch ausführliche Infos für Lehrer/innen

Quelle:

Menüpunkt “Lehrkräfte – Arbeitsschutz und Dienstpflicht” öffnen, dort finden Sie umfangreiche Informationen, für Lehrer/innen, die den Risikogruppen zugehören.

Rheinland-Pfalz

Quelle: inzwischen gelöscht

Punkt 6

“Lehrkräfte ab 60 Jahren können auf freiwilliger Basis im Präsenzunterricht in der Schule eingesetzt werden.“

“Lehrkräfte unter 60 Jahren, die an einer der genannten risikoerhöhenden Erkrankungen leiden und sich daher außer Stande sehen, im Präsenzunterricht eingesetzt zu werden, benötigen hierfür ein Attest eines niedergelassenen Arztes; dieses Attest ist der Schulleitung vorzulegen. Das Gleiche gilt, wenn nicht die Lehrkraft selbst, sondern ein im gleichen Haushalt lebendes Familienmitglied an einer solchen Erkrankung leidet.“

“Schülerinnen und Schülern, die unter einer oder mehreren Vorerkrankungen leiden, wird empfohlen zuhause zu bleiben. Gleiches gilt, wenn im Haushalt Personen (Eltern, Geschwisterkinder) mit einem höheren Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf leben.“

Saarland

Quelle: nicht mehr aufrufbar

Punkt 8:

“Alle Lehrkräfte sind grundsätzlich zum Dienst verpflichtet. Bei Personen mit erhöhtem Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf oder mit häuslichen Risikopersonen ist auf Wunsch der Lehrkraft unter den im Folgenden dargestellten Umständen auf eine Präsenzpflicht in der Schule zu verzichten.“

“Von einer Präsenzpflicht ist auf Wunsch ebenfalls abzusehen bei Lehrkräften, die mit einer Risikoperson im gleichen Haushalt leben, sofern die Vulnerabilität der Risikoperson mit einer entsprechenden ärztlichen Empfehlung belegt wird.”

“Bei Schülerinnen und Schülern mit einem erhöhten Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf oder mit häuslichen Risikopersonen ist auf eine Präsenzpflicht beim Unterricht in der Schule zu verzichten. Hierfür legt der Schüler bzw. die Schülerin der Schulleitung eine entsprechende ärztliche Empfehlung vor.

Die von der Präsenzpflicht befreiten Schülerinnen und Schüler werden in die häusliche Unterrichtung einbezogen.”

Sachsen

Quelle: https://www.bildung.sachsen.de/blog/index.php/2020/04/24/hinweise-zum-lernen-und-unterrichten-in-zeiten-der-corona-pandemie/

“Deshalb wird es darauf ankommen, im Einzelfall zum Schutz dieser Schüler, aber auch der Mitschüler und des Personals an den Schulen, den Schulbesuch über ein ärztliches Attest für die laufende Krisenphase auszuschließen.”

“Sofern Eltern oder Geschwisterkinder zu einer Risikogruppe gehören, sollte eine Beratung durch das LaSuB erfolgen bzw. ein ärztliches Attest für den Schüler bzw. die Schülerin vorgelegt werden, bei der mit Blick auf den Schutz der Angehörigen im eigenen Hausstand von einem Schulbesuch Abstand genommen werden sollte.”

Fragen können unter der zentralen Hotline 0800 10 00 214 beantwortet werden.

Quelle: https://www.bildung.sachsen.de/blog/index.php/2020/04/28/kultusminister-stellt-fahrplan-fuer-weitere-oeffnung-der-schulen-vor/

Sachsen-Anhalt

Quelle: https://mb.sachsen-anhalt.de/start/

“Schülerinnen und Schüler, die an einer Vorerkrankung leiden, die das Risiko eines schweren COVID-19-Krankheitsverlaufes erhöht, sollten entsprechend den für die Schulbesuchsfähigkeit geltenden Regelungen, wie beispielsweise bei Krankheit, von der Teilnahme am Präsenzunterricht befreit werden. Sie werden mit Unterrichtsmaterialien versorgt, in die pädagogischen Angebote und ggf. in die Abschlussprüfungen eingebunden.”

Quelle: inzwischen gelöscht

Plan für Schuljahresverlauf des Landes Sachsen-Anhalt – dort wird das o. g. Zitat nochmals wiederholt und auch auf die Situation für Lehrkräfte angesprochen.

Schleswig-Holstein

Quelle: aus dem Netz entfernt

“Schülerinnen und Schüler

Aufgrund einer Risikoeinschätzung vorbelastete Schülerinnen und Schüler, die zur Personengruppe mit einem höheren Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf gehören, können nach Abstimmung mit der Schulleitung von der Teilnahme an Präsenzveranstaltungen in der Schule beurlaubt werden (§ 15 Schulgesetz). Gemeinsam mit Schulleitung, Klassen- und Fachlehrkräften werden individuelle Lösungen entwickelt.

Dies gilt auch für Schülerinnen und Schüler, die in häuslicher Gemeinschaft mit Personen leben, die aufgrund einer Risikoeinschätzung vorbelastet sind.”

Thüringen

Quelle: https://bildung.thueringen.de/ministerium/coronavirus/#c16183

Oberer Menüpunkt “Eckdaten” öffnen, dann unterer Menüpunkt “Wie werden Risikogruppen geschützt?”. Dort heißt es:

“Schülerinnen und Schüler, die zu Risikogruppen gehören oder in einem gemeinsamen Haushalt mit besonders gefährdeten Personen leben.

Für diese Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen findet kein Präsenzunterricht in Gruppen statt. Sie werden vorrangig zu Hause beschult und nur im Einzelfall zu dringend erforderlichen Konsultationen in ausreichend großen Räumen eingeladen. Über die Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe ist ein ärztliches Attest vorzulegen.

Die Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler bzw. die volljährigen Schülerinnen und Schüler, die einer Risikogruppe angehören oder in deren Haushalt eine der Risikogruppen zugehörige Person lebt, können mit der Schule eine individuelle Lösung zur Beschulung absprechen. Eine Verpflichtung dazu besteht aber nicht, so dass die Schülerinnen und Schüler auch vollständig am Präsenzunterricht in ihren Gruppen teilnehmen können.”

Oberer Menüpunkt “Wiedereröffnung der Schulen”, dann unterer Menüpunkt “Sind alle Lehrkräfte wieder im Dienst” öffnen. Dort heißt es:

“Alle Pädagoginnen und Pädagogen sind weiterhin im Dienst. Sie werden im Präsenzunterricht, in der Notbetreuung, für Konsultationen und individuelle Förderung sowie für das häusliche Lernen eingesetzt. Von Personen, die Risikogruppen angehören, wird nicht verlangt, gegen ihren Willen Gruppenunterricht bzw. Gruppenbetreuung durchzuführen.”

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